Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. A c bzw. B c genannten Fächern voraus.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009542
Dokumentnummer
NOR12120999
alte Dokumentnummer
N7198312449L
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