§ 4 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125719

alte Dokumentnummer

N7199442308J

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