§ 4 Studienordnung Raumplanung und Raumordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

Pflichtfachgebiete:

  1. a) Städtebau und Gemeindeplanung;
  2. b) Regionalplanung und Raumordnung;
  3. c) Ökonomische Infrastrukturplanung;
  4. d) Technische Infrastruktur- einschließlich Verkehrsplanung;
  5. e) Landschafts- und Freiraumplanung;
  6. f) Regionalanalyse und Planbewertung;
  7. g) Raumordnungspolitik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Schlagworte

Rechtswissenschaft, Infrastrukturplanung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009802

Dokumentnummer

NOR12123756

alte Dokumentnummer

N7199218308J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)