Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 110 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Mathematik und Darstellende Geometrie .......... 15 - 21
2. Physik und Technische Mechanik ................. 19 - 27
3. Chemie ......................................... 10 - 20
4. Mineralogie und Geologie ....................... 17 - 22
5. Maschinenbau und Elektrotechnik ................ 14 - 20
6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ........ 7 - 12
7. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ..... 16 - 22.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123933
alte Dokumentnummer
N7199220937J
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