Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4.
Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. Theoretische Maschinenlehre;
- 2. Technologie;
- 3. Maschinenbau;
- 4. Wirtschaftswissenschaften.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009822
Dokumentnummer
NOR12123953
alte Dokumentnummer
N7199220984J
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