Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen) der Klassischen Philologie (§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 40 bis 50 Wochenstunden, davon 38 bis 44 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Latein)“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Lateinische Sprache ............................ 14-16
b) Grundzüge der Literaturgeschichte .............. 14-16
c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-
und Wirkungsgeschichte ......................... 4- 6
d) nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete
der unter lit. a bis c genannten Fächer ........ 4- 6
e) Vorprüfung aus Griechisch ...................... 4- 6
2. In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Griechisch)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Sprache ............................ 12-14
b) Grundzüge der Literaturgeschichte .............. 14-16
c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-
und Wirkungsgeschichte ......................... 4- 6
d) nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete
der unter lit. a bis c genannten Fächer ........ 4- 6
e) Vorprüfung aus Latein .......................... 6- 8
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 5 Z 1 und Z 2, Abs. 6 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 5 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 6 Z 1 und Z 2, jeweils lit. a bis c, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges der Klassischen Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von mindestens 8 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120074
alte Dokumentnummer
N7197631359L
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