§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4.

Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfachgebiete:

  1. 1. Technologie;
  2. 2. Theoretische Maschinenlehre;
  3. 3. Maschinenbau;
  4. 4. Wirtschaftswissenschaften;
  5. 5. Angewandte Informatik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009823

Dokumentnummer

NOR12123959

alte Dokumentnummer

N7199220991J

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