§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die Teilnahme an einer Exkursion in Österreich in der Dauer von höchstens 14 Tagen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120406

alte Dokumentnummer

N7197831414L

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