§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind im ersten Studienabschnitt 54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Einführung in die Methoden der Ur- und

Frühgeschichtsforschung ........................ 8

b) Einführung in die Urgeschichte ................. 16-18

c) Einführung in die Frühgeschichte ............... 8-10

d) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte 4

e) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen 9

f) Exkursionen im Inland zu den in lit. b und c

genannten Fächern .............................. 5- 9

Schlagworte

Plichtfach, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009437

Dokumentnummer

NOR12120087

alte Dokumentnummer

N7197631372L

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