Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind im ersten Studienabschnitt 54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Einführung in die Methoden der Ur- und
Frühgeschichtsforschung ........................ 8
b) Einführung in die Urgeschichte ................. 16-18
c) Einführung in die Frühgeschichte ............... 8-10
d) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte 4
e) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen 9
f) Exkursionen im Inland zu den in lit. b und c
genannten Fächern .............................. 5- 9
Schlagworte
Plichtfach, Urgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009437
Dokumentnummer
NOR12120087
alte Dokumentnummer
N7197631372L
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