§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung

§ 4.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus Einführung in das Arabische und Persische.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009468

Dokumentnummer

NOR12120356

alte Dokumentnummer

N7197811865I

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