§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt insgesamt zwischen 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundlagen des philologischen Arbeitens

auf dem Gebiet der Skandinavistik 6

b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 14

c) ältere skandinavische Literatur- und

Sprachwissenschaft 4- 6

d) neuere skandinavische Literatur- und

Sprachwissenschaft 6- 8

e) Landeskunde 2

f) nach Wahl des ordentliches Hörers eine

Lehrveranstaltung aus einem der folgenden

Fächer:

1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

die für die skandinavische Sprach- oder

Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

2. Überregionale Kultur- und Landeskunde

Skandinaviens oder Landeskunde eines

weiteren skandinavischen Landes

3. Germanische Altertumskunde (einschließlich

älterer skandinavischer Sprach- oder

Literaturwissenschaft)

4. Ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.

(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. e bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123762

alte Dokumentnummer

N7199218315J

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