§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 70 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Psychologie ....................... 12 - 16

b) Methodenlehre ................................ 14 - 18

c) Entwicklungspsychologie ...................... 8 - 12

d) Persönlichkeitspsychologie und

differentielle Psychologie ................... 8 - 12

e) Biologische Grundlagen der Psychologie ....... 4 - 6

f) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

weiteres Fach, das das Studium der Psychologie

im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt der

Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung ergänzt .. 12

g) Hilfs- und Ergänzungsfach:

Humanbiologie ................................ 4

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. f) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(4) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009361

Dokumentnummer

NOR12119352

alte Dokumentnummer

N7197311877I

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