§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Besondere Voraussetzungen

§ 4.

(1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der Studienrichtung Philosophie bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, ersetzt werden.

(2) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119366

alte Dokumentnummer

N7197331160L

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