Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung Pädagogik sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie der Erziehung und Bildung
einschließlich Problemgeschichte der
Pädagogik .................................... 13
b) Allgemeine Methodologie ...................... 8
c) Einführung in die vergleichende
Erziehungswissenschaft ....................... 2
d) Pädagogische Psychologie einschließlich
Entwicklungspsychologie ...................... 6
e) Pädagogische Soziologie ...................... 4
f) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a
bis e genannten Fächern im Sinne einer
Schwerpunktbildung nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 3
(3) Die im § 7 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119379
alte Dokumentnummer
N7197331174L
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