§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Maschinenlehre;
  2. b) Computergestützte Arbeitsmethoden;
  3. c) Fertigungs- und Werkstoffwissenschaften;
  4. d) Besondere Natur- und Ingenieurwissenschaften;
  5. e) Einführung in die montanistischen Wissenschaften.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fertigungswissenschaft, Naturwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119172

alte Dokumentnummer

N7197131044L

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