Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 60 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik ................................... 17 - 22
b) Physik ....................................... 20 - 28
c) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer, die der Einführung in den gewählten
Studienzweig und der Erarbeitung seiner
Grundlagen dienen:
1. Einführung in die Meteorologie
2. Einführung in die Geophysik
3. Einführung in die Geologie oder Astronomie
oder Geographie, je ....................... 8
(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 lit. a bis f bzw. § 6 Abs. 4 lit. a bis f genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 3 lit. g bzw. Abs. 4 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120480
alte Dokumentnummer
N7197833186L
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