Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens 90 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes zu inskribieren:
Anteil der
Lehrveranstaltungstypen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,
Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen
des der Hochschul-Studiengesetzes
Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl
1. Biologie für
Mediziner .......... 5- 6 20
2. Physik für
Mediziner .......... 6- 7 20
3. Medizinische Chemie 11-12 30
4. Anatomie ........... 25-27 60
5. Histologie und
Embryologie ........ 10-11 45
6. Biochemie für
Mediziner .......... 10-11 40
7. Medizinische
Physiologie ........ 13-14 40
8. Erste Hilfe ........ 1- 2 50
(3) In den Fächern Biologie für Mediziner und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung zu berücksichtigen.
(4) Prüfungsfächer des ersten Rigorosums sind die unter Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120470
alte Dokumentnummer
N7197831538L
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