Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Modernhebräische Sprache ............................... 18
2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer Literatur-
und Quellenkunde ....................................... 12
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .... 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl ........................ 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so können 8 der für die Erlernung der Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen Pflichtfächern ersetzt werden.
(3) Studierende, die eine Reifeprüfung aus hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus einer anderen, von der Studienkommission individuell festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden Sprache zu inskribieren.
(4) Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009435
Dokumentnummer
NOR12120061
alte Dokumentnummer
N7197631346L
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