§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft (Indogermanistik) voraus. § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009469

Dokumentnummer

NOR12120424

alte Dokumentnummer

N7197831432L

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