Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienzweig Finno-Ugristik Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ... 18
b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde .......... 6
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............... 4
d) Grundlagen des Finnischen oder einer anderen
finno-ugrischen Sprache nach Wahl des
ordentlichen Hörers, soweit die entsprechenden
Lehr- und Forschungseinrichtungen an der
Universität vorhanden sind ...................... 4
e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker .......................... 2
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009520
Dokumentnummer
NOR12120786
alte Dokumentnummer
N7198231572L
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