§ 4 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Fundamentalexegese ........................... 12

b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 4

c) Vorprüfungsfächer:

1. Einführung in das Heilsmysterium .......... 4

2. Einleitung in das Alte Testament .......... 1

3. Einleitung in das Neue Testament .......... 1

4. Philosophiegeschichte ..................... 4

5. Philosophische Anthropologie .............. 4

6. Gesellschaftslehre ........................ 2

7. Einführung in die Liturgie ................ 2

d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

1. Kirchengeschichte ......................... 2

2. Katechetik und Religionspädagogik ......... 2

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der in Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt die im Abs. 2 genannte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die in Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(7) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119089

alte Dokumentnummer

N7197130961L

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