Besondere Voraussetzungen für die Inskription
§ 4.
Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters ist vom Nachweis der Hochschulreife nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, sowie vom Nachweis der gesundheitlichen und motorischen Eignung für das Studium „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ durch Ablegung einer Eignungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009382
Dokumentnummer
NOR12119573
alte Dokumentnummer
N7197411840I
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