§ 4 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Besondere Voraussetzungen für die Inskription

§ 4.

Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters ist vom Nachweis der Hochschulreife nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, sowie vom Nachweis der gesundheitlichen und motorischen Eignung für das Studium „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ durch Ablegung einer Eignungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119573

alte Dokumentnummer

N7197411840I

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