§ 4 Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Vorprüfungen

§ 4.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

  1. a) Allgemeiner Chemie mit Berücksichtigung der Lebensmittelchemie und der Grundlagen der Biochemie
  2. b) Physik (technisch-physikalische Grundlagen)
  3. c) Volkswirtschaftslehre.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120442

alte Dokumentnummer

N7197831510L

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