Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine, anorganische und
analytische Chemie ........................... 66 - 76
Die Studienpläne haben jedoch mindestens
32 Wochenstunden aus analytischer Chemie
vorzusehen.
b) Organische Chemie ............................ 25 - 39
c) Physikalische Chemie ......................... 21 - 31
d) Hilfs- und Ergänzungsfach:
Mathematik und Physik ........................ 22 - 30
Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit
der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnittes (§ 7 Abs. 3) bis zum
Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten
Studienabschnitt inskribieren kann.
(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119662
alte Dokumentnummer
N7197431194L
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