Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4.
(1) Im Studienplan kann festgelegt werden, daß weitere Sprachen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 wählbar sind. Dies setzt voraus, daß eine bedeutende Anzahl von Sprechern vorhanden ist, die weitere Sprache als Verkehrs- oder Nationalsprache fungiert und ausreichend wissenschaftlich dokumentiert ist.
(2) Sofern die ordentliche Hörerin oder der ordentliche Hörer eine Spezialisierung auf historisch-vergleichende Sprachwissenschaft anstrebt, kann nach Maßgabe des Studienplanes vom zuständigen Organ der Universität im Rahmen der Sprachausbildung (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Grundausbildung in einer weiteren afrikanischen Sprache in einem angemessenen Umfang genehmigt werden.
(3) Im Studienplan kann vorgesehen werden, daß Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 bis zu zehn Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden dürfen. Die Vorprüfung gemäß § 8 kann überdies nach Maßgabe des Studienplanes bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.
Schlagworte
Verkehrssprache, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125306
alte Dokumentnummer
N7199423762L
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