§ 4 StDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 4

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer

  1. 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
  2. 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses gemäß § 3 Abs. 1 übermittelt, insbesondere Daten, die ihr/ihm gemäß §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
  3. 3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten im Katastrophenfall (§ 10 DSG) verschafft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für Verfahren nach Abs. 1 bis 3 ist die Datenschutzbehörde zuständig. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

27.09.2018

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