§ 4
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer
- 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
- 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses gemäß § 3 Abs. 1 übermittelt, insbesondere Daten, die ihr/ihm gemäß §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
- 3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten im Katastrophenfall (§ 10 DSG) verschafft.
(3) Für Verfahren nach Abs. 1 bis 3 ist die Datenschutzbehörde zuständig. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
27.09.2018
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