§ 4
Formen der Hilfeleistung
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, stationär bzw. als Geldleistungen erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer stationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Die Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e, f und k sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Dienstes erbracht werden.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen. Die Übernahme der Entgelte erfolgt aber nur im Rahmen der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte.
05.10.2020
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