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§ 4 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Sparkassenverein

§ 4.

(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken. Bei Vereinssparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, kann der erforderliche Aufwand des Vereins durch die Sparkassen Aktiengesellschaft gedeckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40281325

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