§ 4 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Kleinstanschlüsse

§ 4.

(1) Bei Kleinstanschlüssen hat der Netzbetreiber die messtechnisch erfasste Leistung und, sofern keine Leistungsmessung erfolgt, die maximale Bezugsleistung der Kundenanlage als die verrechnungsrelevante Leistung heranzuziehen.

(2) Bei Kleinstanschlüssen ohne Messung hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Arbeit auf Basis der maximalen Bezugsleistung der Kundenanlage und der vereinbarten Betriebsstunden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281080

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