§ 4 SBPFV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Nachweis des günstigen Studienerfolges

§ 4.

Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275551

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