Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4.
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
20013096
Dokumentnummer
NOR40275551
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
