§ 4 S.VuK-VO 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit

§ 4

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

13.02.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)