§ 4  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 4

(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als

  1. 1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder
  2. 2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 5 Z 1

(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

  1. 1. Zuchtziel (§ 6),
  2. 2. Zuchtmethode (§ 7),
  3. 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),
  4. 4. Leistungsprüfung (§ 13),
  5. 5. Zuchtwertschätzung (§ 14),
  6. 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),
  7. 7. Erfolgskontrolle (§ 16),
  8. 8. Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17).

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