§ 4 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

Raumordnungsfachbeirat

§ 4

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung besteht beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsfachbeirat - im folgenden kurz als Beirat bezeichnet. Er setzt sich aus höchstens zwölf Fachleuten aus den durch die Raumordnung vorrangig berührten Bereichen Bau- und Wohnungswesen, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe und Industrie, Fremdenverkehr, Energieversorgung, Verkehrswesen, Wasserwirtschaft, Natur- und Umweltschutz, Sozial- und Kulturwesen sowie Landesverteidigung

zusammen. Die Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Raumordnungsfachbeirat ist insbesondere vor der Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen und der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen zu hören.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Geschäftsführung des Beirates werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Er hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.

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