§ 4 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 4
Halten von Schadorganismen

(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, soweit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union das Halten eines Schadorganismus ausdrücklich zulässig ist.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen.

10.12.2015

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