§ 4 Oö. POG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1992

§ 4

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschule, einer öffentlichen Polytechnischen Schule sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). (Anm: LGBl. Nr. 107/1997)

(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.

(3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt

  1. 1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,
  2. 2. die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule,
  3. 3. die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z. 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen,
  4. 4. die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen sowie
  5. 5. die allfällige Bestellung eines Leiters des Betreuungsteils. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 107/1997)

(5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt

  1. 1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime,
  2. 2. die Übernahme der Kosten hiefür, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, sowie
  3. 3. die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für öffentliche Schülerheime.

    (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land; ausgenommen davon ist die Beistellung von Lehrern für den Freizeitbereich des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiete der Tragung des Personalaufwandes und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

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