ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
§ 4
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
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