§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
- b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 befugten Prüfers vorlegen wird und
- c) im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft für deren Kreditoperation eine Rückbürgschaft des Bundes übernommen werden soll, die gleichen verbindlichen Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt sind, gegenüber der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft abgibt.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004220
Dokumentnummer
NOR12046188
alte Dokumentnummer
N3197517114S
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