Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 4
Fälligkeit
Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig.
- Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) fällig.
02.12.2014
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