§ 4 NÖ Rundfunkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 4

Fälligkeit

Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig.

02.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)