§ 4
Überregionaler Rettungsdienst
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.
(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören
- 1. der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber,
- 2. der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016,
- 3. die Leitstelle,
- 4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen,
- 5. die Unterstützung von Verwaltungsaufgaben der Landesrettungsdienstzentrale und
- 6. Schulung, Fort- und Weiterbildung der in den Bereichen der Z 1 bis Z 5 tätigen Personen.
(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.
30.12.2016
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