Anwendung auf Betriebe von Gebietskörperschaften und auf die Angestellten
§ 4
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 2a, 2b, 3, 3a bis 3e, 7, 8, 11 und 16 sowie die §§ 39k bis 50 des Abschnittes 4 und die §§ 64 bis 70 und 72 des Abschnittes 5 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
08.05.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
