Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 4
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L BG Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L BG Anwendung.
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