Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 4
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung hat nur zu erfolgen, wenn die angestrebte Verwendung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist. Sie setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
