§ 4 LVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden des Landes mittels der vom Amt der o.ö. Landesregierung bestimmten Gebührenstempler zu verwerten.

(2) Freistempelabdrucke sind in Gegenwart der Partei auf die bei den Behörden des Landes verbleibenden Geschäftsstücke aufzudrücken.

(3) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

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