Vergabeverfahren,
Anwendung von Bundesrecht
§ 4
(1) Auf die gemäß den §§ 1 und 2 erfaßten Auftragsvergaben sind der 2. und 3. Teil des BVergG und die Anhänge VII bis XVIII zum BVergG mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die Zuständigkeit der Landesregierung.
- 2. Soweit nach dem Bundesvergabegesetz die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder im vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Amtlichen Lieferungsanzeiger zu erfolgen hat, tritt an deren Stelle die Veröffentlichung in der Salzburger Landes-Zeitung.
- 3. § 34 BVergG ist nicht anzuwenden.
- 4. Ergänzend zu den §§ 29, 30 und 35 BVergG gilt folgendes:
- a) Die Ausschreibungsunterlagen haben auch eine Aufstellung der Folgekosten, insbesondere des Betriebs- und Wartungsaufwandes, in den Angeboten zu verlangen. Dies gilt auch für zugelassene Alternativangebote.
- b) Bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen ist zur Berücksichtigung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere auch auf die Möglichkeiten des Altstoff-Recyclings, emissionsmindernde Technologien, die Umweltvertäglichkeit von Produkten udgl Bedacht zu nehmen.
- c) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe des Auftrages nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
- 5. Im § 41 Abs 3 BVergG gilt anstelle der Verweisung auf § 109 Abs 1 Z 1 (BVergG) die Verweisung auf § 8 Abs 1 dieses Gesetzes und anstelle der Verweisung auf § 109 Abs 8 (BVergG) die Verweisung auf § 8 Abs 4 dieses Gesetzes.
- 6. Abweichend von § 55 Abs 3 BVergG wird festgelegt, daß die Ausschreibung nur dann als widerrufen gilt, wenn kein Angebot eingelangt ist. Die Ausschreibung kann aber vom Auftraggeber widerrufen werden, wenn nur ein Angebot eingelangt ist.
- 7. Die §§ 68 Abs 6 und 92 Abs 5 BVergG gelten mit der Maßgabe, daß auch der 24. und der 31. Dezember in die Frist nicht einzurechnen sind.
- 8. Die §§ 84 Abs 1 und 86 Abs 4 BVergG gelten mit der Maßgabe, daß anstelle der Bestimmungen des 1. und 4. Teiles des BVergG der 1. und 2. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der gemäß Abs 1 geltenden Anhänge I bis IV andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der in den Anhängen VII bis XVIII festgelegten andere Muster zu verwenden sind.
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