§ 4
Diensthoheit und Fachaufsicht, Übermittlung von Daten
(1) Soweit die Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstgeber Organe des Dritten zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der überlassenen Landesangestellten beauftragt, werden sie deren Vorgesetzte. Sie unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt.
(2) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbeamten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, gilt Abs. 1 zweiter Satz. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
(3) Die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht kommen jedenfalls dem Dritten zu.
(4) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.
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