§ 4 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
öffentlich Bedienstete in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 4

(1) Auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft finden außer diesem Abschnitt nur die Bestimmungen der §§ 63 bis 66 (Betriebsvereinbarung), der §§ 67 bis 77 (Arbeitszeit), 87 bis 123, 131 bis 134 (Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle, Schutz der Frauen, Mütter, Jugendlichen und Kinder) sowie des 5., 8., 9. - ausgenommen die §§ 259 bis 262 -, 12. bis 16. Abschnittes (Aufzeichnungspflichten, Arbeitsaufsicht, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren, Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft, Strafbestimmungen und Vorschriften zwingenden Rechtscharakters) Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind, keine Anwendung. Auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 3., 4. - ausgenommen die §§ 78 bis 86 (Urlaub) -, 5., 8. und 9. Abschnittes (Kollektive Rechtsgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren) keine Anwendung. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsbereiche bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

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