§ 4 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1993

§ 4

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes oder eines anderen Bundeslandes im Burgenland beschäftigt sind, keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 6, 9 und 10 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und §§ 67 bis 75 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 5, 7 und 8 sowie die §§ 56 bis 66 und 77 bis 109 des 4. Abschnittes dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlich rechtlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(5) Die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sind, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

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