§ 4 L-UVG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht durch den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates

§ 4

Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

15.07.2014

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