Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht durch den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates
§ 4
Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
15.07.2014
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