§ 4 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2010

§ 4

Sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Dienstgeber/Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband.

(2) Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vorgesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/dieser auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist.

(5) Als Angehörige gemäß § 3 Abs. 4 gelten der Ehegatte/die Ehegattin, der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gerader Linie, die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder sowie der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin und deren Kinder.

(6) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1. die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und
  2. 2. juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben (Nichtregierungsorganisationen).

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

01.02.2014

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