§ 4 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

2. Teil

Gleichbehandlung

1. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:

  1. 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts;
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; und
  7. 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)