2. Teil
Gleichbehandlung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 4
Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
- 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts;
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
- 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; und
- 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
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